Daneben gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen. Darunter fallen etwa Personen, bei denen wiederholte erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind, die zum Streit in der Familie führen können oder die den schwierigen Charakter der Hilfsperson ablehnen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 23. zu Art. 400 ZGB).