Aus diesen Gründen sei es notwendig, dass eine externe Fachperson als Vormund für K. ernannt werde. Damit würden mögliche Überlastungen bei den Beschwerdeführerinnen frühzeitig erkannt werden und sie könnten bei der Organisation und der Finanzierung von Entlastungsmassnahmen unterstützt werden. Die Vorinstanz betont weiter, dass die Vormundin die Eltern und Grosseltern in ihre Entscheidungen einzubeziehen habe und keine Entscheidungen über den Kopf der Familie hinweg vornehmen solle (act. 2, S. 3).