Seite 5 geregelt und geplant und komme in die richtige Bahn. Die Familie sei sehr zuversichtlich. Schliesslich weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass I. vom KJPD sehr schockiert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 die Vormundschaft nicht erhalten habe. Sie habe extra in den Bericht geschrieben, dass die Beschwerdeführerin 2 keine psychische Erkrankung habe, sondern dass alles den Umständen zuzuschreiben sei (act. 1, S. 2).