Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Beschwerdeinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen unter Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, wobei sie sich in der Regel nur auf den Umfang der Beschwerde beschränkt, nötigenfalls aber auch darüber hinausgeht (BGE 139 III 257 E. 4.3).