Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts ist vorliegend gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 66 EG zum ZGB in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31). Die Prozessvoraussetzungen sind auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB).