C. Gegen den Entscheid vom 14. März 2023 (recte 2024) erhoben A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 21. März 2024 Beschwerde beim Obergericht mit dem sinngemässen Antrag, die Ernennung von J. als Vormundin für Nasciturus E. sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin 1 sei als Vormundin zu ernennen (act. 1). Am XX.XX.2024 wurde K. geboren (act. 6/39). Am 6. Mai 2024 reichte die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) eine Stellungnahme sowie die Akten ein (act. 5 und 6). Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.