1. Für Nasciturus E. wird per Geburtsdatum einen Vormund (Art. 327a ZGB) ernannt. 2. Der Vormund hat Aufgaben und Kompetenzen (Art. 327c Abs. 1 ZGB), Nasciturus E. mit Ausnahme der persönlichen Erziehungspflicht in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: a. Sicherstellung der Pflege und Erziehung/Bildung, samt Finanzierung b. Bestimmung des Aufenthaltsortes c. Förderung und Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung d. Entscheide über religiöse Erziehung