Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 25. Juni 2024 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Badilatti Verfahren Nr. O2K 24 3 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführerin 1 A. Beschwerdeführerin 2 B. Vorinstanz Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB), Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, Postfach 1259, 9102 Herisau Beigeladener 1 C. Beigeladene 2 D. Gegenstand Ernennung Vormund Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2023 (recte 2024) Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerinnen (sinngemäss): 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. März 2023 (recte 2024) sei in der Ziffer 3 aufzuheben. 2. A. sei als Vormundin für Nasciturus E. zu ernennen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. c) der Beigeladenen: Keine Anträge Sachverhalt A. B., geboren am XX.XX.2009, ist die minderjährige Tochter von A. Da B. und C. (geboren am XX.XX.2008) ein Kind erwarteten (errechneter Geburtstermin: 27. März 2024), eröffnete die KESB Appenzell Ausserrhoden am 24. Januar 2024 ein Abklärungsverfahren (act. 6/3). Dabei ging es insbesondere darum, für das ungeborene Kind eine Vormundin zu ernennen. Die KESB holte am 14. Februar 2024 bei F., Familienplanungsstelle G., telefonisch Informationen über die werdenden Eltern ein (act. 6/9). Der Gynäkologe von B., dipl. med. H., reichte der KESB am 16. Februar 2024 einen kurzen Bericht ein (act. 6/20). Am 20. Februar 2024 fand mit B. und A. eine persönliche Besprechung statt. Dabei erklärte A., dass sie bereit sei, die Vormundschaft für das ungeborene Kind zu übernehmen (act. 6/10). Am 22. Februar 2024 traf sich die KESB mit C. und seiner Mutter, D. (act. 6/13). Am 27. Februar 2024 besprach die KESB mit I., Psychotherapeutin des KJPD G., die Situation von B. (act. 6/15). Die KESB besuchte am 28. Februar 2024 in Anwesenheit von B., A. und C. das Haus der Familie E. (act. 6/14). Am 6. März 2024 fand erneut eine Besprechung mit B. und A. statt. Gleichentags erklärten sich B. und A. mit der Ernennung einer Vormundin der Berufsbeistandschaft nicht einverstanden und schlugen vor, die Grossmutter, also A., als Vormundin zu ernennen (act. 6/18 und 19). C. anerkannte am 13. März 2024 die Vaterschaft zum ungeborenen Kind (act. 6/23). Seite 2 B. Am 14. März 2023 (recte 2024) entschied die KESB Folgendes (act. 6/27): 1. Für Nasciturus E. wird per Geburtsdatum einen Vormund (Art. 327a ZGB) ernannt. 2. Der Vormund hat Aufgaben und Kompetenzen (Art. 327c Abs. 1 ZGB), Nasciturus E. mit Ausnahme der persönlichen Erziehungspflicht in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: a. Sicherstellung der Pflege und Erziehung/Bildung, samt Finanzierung b. Bestimmung des Aufenthaltsortes c. Förderung und Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung d. Entscheide über religiöse Erziehung e. Umfassende rechtliche Vertretung samt Verwaltung des Kindesvermögens 3. J. (Regionale Beistandschaft Appenzeller Vorderland) wird zur Vormundin für Nasciturus E. ernannt (Art. 327a ZGB). 4. Die Vormundin wird aufgefordert: a. sich zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen, mit den Eltern, den Grosseltern und Nasciturus E. persönlich Kontakt aufzunehmen und Dritte soweit über das Bestehen der Vormundschaft und deren Wirkung zu informieren, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist; b. per Geburtsdatum von Nasciturus E. ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und innert 2 Monaten nach Erhalt der Ernennungsurkunde der KESB einzureichen." 5. […]. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen den Entscheid vom 14. März 2023 (recte 2024) erhoben A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 21. März 2024 Beschwerde beim Obergericht mit dem sinngemässen Antrag, die Ernennung von J. als Vormundin für Nasciturus E. sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin 1 sei als Vormundin zu ernennen (act. 1). Am XX.XX.2024 wurde K. geboren (act. 6/39). Am 6. Mai 2024 reichte die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) eine Stellungnahme sowie die Akten ein (act. 5 und 6). Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 15. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet wird (act. 7). Auf die Ausführungen in den vorstehend angeführten Eingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht für die Behandlung solcher Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 EG ZGB). Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts ist vorliegend gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 66 EG zum ZGB in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31). Die Prozessvoraussetzungen sind auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.2. Im Beschwerdeverfahren wurde B. fälschlicherweise als Beigeladene bezeichnet. Da sie die Beschwerde zusammen mit der Mutter unterzeichnet hat, tritt sie im Verfahren jedoch als Beschwerdeführerin auf. Insoweit ist das Rubrum zu berichtigen. Strittig ist die Vormundschaft über ihr eigenes Kind und damit die befristete Ausübung der elterlichen Sorge. B. ist trotz ihrer Unmündigkeit aufgrund der höchstpersönlichen Angelegenheit prozessfähig und im konkreten Fall befugt, Beschwerde zu erheben (Art. 67 Abs. 3 lit. b ZPO: KRISTINA TENCHIO, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 67 ZPO). Auch die Beschwerdeführerin 1 ist befugt, Beschwerde zu erheben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.3. Im Beschwerdeverfahren kommen neben den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des EG zum ZGB zur Anwendung. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den vorgenannten Erlassen richtet sich das Verfahren im Übrigen gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB nach dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Von der beschwerdeführenden Partei Seite 4 ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Beschwerdeinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen unter Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, wobei sie sich in der Regel nur auf den Umfang der Beschwerde beschränkt, nötigenfalls aber auch darüber hinausgeht (BGE 139 III 257 E. 4.3). 2. Materielles 2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass gemäss Art. 296 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 327a ZGB für K. eine Vormundin zu ernennen ist. Angefochten ist die Ernennung von J. als Vormundin. Die Beschwerdeführerin 1 und Grossmutter von K. sieht sich selbst als geeignetere Vormundsperson. Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 zu Recht nicht als Vormundin ernannt hat. 2.2. Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen legen dar, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits vieles abgeklärt, alle notwendigen Sachen für das Kind organisiert und alles für einen guten Start für das Kind bereit gemacht habe. Sie habe auch versucht, Unterstützungsmöglichkeiten für zwei minderjährige Eltern ausfindig zu machen. Den Vorschlag, dass die jungen Eltern zum Sozialamt gehen könnten, würden aber beide Eltern nicht wollen. Sie seien einverstanden damit, die werdenden Eltern finanziell zu unterstützen. Sie würden nicht wissen, was ein externer Vormund noch helfen könnte. Die Beschwerdeführerin 1 habe bereits in der Vergangenheit um Alimente kämpfen müssen und wisse, an wen sie sich wenden müsste (act. 1, S. 1). Es sei ein guter Schritt für die Zukunft und nichts Verwerf- liches, wenn die Beschwerdeführerin 2 in der Therapie gestärkt werde und sie einen guten Halt finde. Ausserdem seien sie betreffend Betreuung von K. einen Schritt weiter. Sie würden die Betreuung des Säuglings nicht unterschätzen. Sie, die Beschwerdeführerin 1, habe bereits vier Kinder und wisse, worauf zu achten sei. Da die Schwangerschaft ungeplant gewesen sei, habe auch die Planung der Betreuung ein bisschen länger gedauert, zumal bei ihr ein Wechsel der Vorgesetzten angestanden habe. Von ihrer künftigen Chefin erhalte sie nun grosse Unterstützung. Dies sei vorher nicht so gewesen. Die Familie von C. werde einen Tag der Betreuung abdecken, sodass erneute 20% abgedeckt seien. Auch könne sie K. zu einigen Kundinnen mitnehmen. Es sei somit alles Seite 5 geregelt und geplant und komme in die richtige Bahn. Die Familie sei sehr zuversichtlich. Schliesslich weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass I. vom KJPD sehr schockiert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 die Vormundschaft nicht erhalten habe. Sie habe extra in den Bericht geschrieben, dass die Beschwerdeführerin 2 keine psychische Erkrankung habe, sondern dass alles den Umständen zuzuschreiben sei (act. 1, S. 2). 2.3. Die Vorinstanz begründet den Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin 1 verschiedene Rollen zufallen würden. Sie sei die Mutter der Beschwerdeführerin 2 und gleichzeitig Vormundin ihres Enkelkindes und Logisgeberin. Sie sei – Unterhaltszahlungen des Vaters vorbehalten – für die Finanzierung des Unterhalts der Beschwerdeführerin 2 und ihren Geschwistern sowie zumindest teilweise derjenigen von K. zuständig. Sie hätte unter Umständen Entscheidungen gegen ihre Tochter und für ihr Enkelkind zu treffen, was zu einem Rollenkonflikt führen könnte. Auch wenn es zwischen den Eltern von K. zu Konflikten kommen würde, käme es bei der Beschwerdeführerin 1 zu einer Interessens- kollision. Zudem erschwere es die Erziehungsrolle gegenüber der Beschwerdeführerin 2 (act. 2, S. 2). Die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund der (vorübergehenden) Trennung von C. eine akute psychische Krise mit Suizidgedanken gehabt. Seither habe sie sich in Therapie bei I. wieder stabilisieren können. Die Grundproblematik bestehe aber weiterhin. Auf die Beschwerdeführerin 2 würde mit der Geburt ihres Kindes und dem Beginn der Lehre als MPA im August 2024 eine Mehrbelastung zukommen. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin 2 psychisch stabil bleibe (act. 2, S. 3; act. 5). Die Beschwerdeführerin 1 werde ab Lehrbeginn ihrer Tochter einen Grossteil der Betreuungsaufgaben für K. übernehmen. Sie sei bereits mit der Betreuung, Erziehung und Förderung ihrer eigenen Kinder sehr gefordert; die Beschwerdeführerin 1 sei allein- erziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern, wobei die Beschwerdeführerin 2 die Älteste sei. Die Beschwerdeführerin 1 arbeite als selbständige Kosmetikerin und in einem Pensum von 40% beim […]. Es mache den Anschein, dass die zusätzliche Belastung der Beschwerdeführerin 1 mit der für sie angedachten umfangreichen Betreuungsrolle von der Familie unterschätzt werde. Dies ergebe sich auch aus der Beschwerdeschrift selbst. So würden sich die Beschwerdeführerinnen gegen eine finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt aussprechen, wobei die Interessen von K. im Hintergrund bleiben würden. Der Beschwerde sei der starke Wunsch zu entnehmen, alles innerhalb der Familie zu halten. Dies sei auf den ersten Blick nachvollziehbar, zeige aber auch auf, dass damit der Blick für die Möglichkeiten und Bedürfnisse von K. (und seiner Mutter) eingeengt sei. Denn die Vormundin könne etwa nötigenfalls die Finanzierung einer externen Betreuung Seite 6 organisieren, administrative Aufgaben erledigen oder mit Gesuchen an Stiftungen etwas "Luft" verschaffen. Zudem würden die Eltern von C., D. und M., 20% der Betreuung von K. übernehmen wollen/sollen. Für D. und M. beständen jedoch Erwachsenen- schutzmassnahmen, während für die Kinder, auch für C., Kindesschutzmassnahmen bestehen würden. Dies schliesse eine Betreuung von K. durch die Grosseltern zwar nicht aus, seien aber ein Hinweis, dass die Betreuung differenzierter zu beurteilen sei, als dies von der Beschwerdeführerin 1 bisher getan worden sei (act. 2, S. 3; act. 5, S. 2). Es bestehe die Gefahr, dass auch die Beschwerdeführerin 1 in eine Überforderungssituation komme und das ganze Familiensystem belastet werde. Aus diesen Gründen sei es notwendig, dass eine externe Fachperson als Vormund für K. ernannt werde. Damit würden mögliche Überlastungen bei den Beschwerdeführerinnen frühzeitig erkannt werden und sie könnten bei der Organisation und der Finanzierung von Entlastungsmassnahmen unterstützt werden. Die Vorinstanz betont weiter, dass die Vormundin die Eltern und Grosseltern in ihre Entscheidungen einzubeziehen habe und keine Entscheidungen über den Kopf der Familie hinweg vornehmen solle (act. 2, S. 3). 2.4. Zur Rechtsstellung des Vormunds besagt Art. 327c Abs. 2 ZGB, dass die Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts, namentlich über die Ernennung des Beistands, sinngemäss anwendbar sind. Damit sind für die vorliegend strittige Frage die Bestimmungen zur Ernennung einer Beistandsperson heranzuziehen und analog anzuwenden. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Per- son, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erfor- derliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selbst wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das Gesetz umschreibt nicht, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 143 III 65 E. 6.1; RUTH E. REUSSER, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 400 ZGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sogenannten Privatbeiständen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 400 ZGB). Zwischen Privat- und Berufsbeiständen gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 400 ZGB). Seite 7 Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllen- den Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2020 vom 28. August 2021 E. 4.3.2). Die Erwachsenenschutzbehörde darf keine ungeeignete Person mit dem Mandat beauftragen, selbst wenn diese von der betroffenen Person bezeichnet oder von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gewünscht wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7050). Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles Zumutbare vorzukehren, um eine möglichst gut geeignete Person zu finden (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 400 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist auch die gesamte Familienkonstellation zu beachten. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; vgl. auch RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 17 und N. 23 zu Art. 400 ZGB). Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht ist als umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz zu verstehen. Die persönliche Eignung setzt eine ausreichende psychische und physische Belastbarkeit voraus (grund- sätzliche Eignung). Zur Übernahme einer Beistandschaft ist nicht geeignet, wer dadurch übermässig belastet wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Daneben gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen. Darunter fallen etwa Personen, bei denen wiederholte erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind, die zum Streit in der Familie führen können oder die den schwierigen Charakter der Hilfsperson ablehnen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 23. zu Art. 400 ZGB). 2.5. Das seit dem 1. Januar 2013 geltende Recht verzichtet auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 401 ZGB). Die Erwachsenen- schutzbehörde berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Auch den Angehörigen und weiteren nahestehenden Personen, welche den von der Massnahme Betroffenen kennen, wird in Art. 401 Abs. 2 ZGB erlaubt, Vorschläge für die Person des Beistands zu unterbreiten (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 401 ZGB). 2.6. Vorliegend ist klar und unbestritten, dass die Familie mütterlicherseits, wie väterlicherseits von K. wünscht, dass die Beschwerdeführerin 1 die Vormundschaft übernimmt (vgl. act. Seite 8 6/13, S. 2 und act. 6/32). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin 1 dazu in fachlicher wie persönlicher Hinsicht geeignet ist. 2.6.1. Um die fachliche und persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 einzuordnen, ist vorab auf die Aufgabenstellung im konkreten Fall einzugehen. Denn die Eignung einer Person als Vormund beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben. K. wurde am XX.XX.2024 geboren und ist wenige Monate alt (act. 6/39). Bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 am XX.XX.2027 ist eine Vormundschaft für K. nötig. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Vormund die Aufgabe und Kompetenz, K. mit Ausnahme der persönlichen Erziehungspflicht in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu vertreten. Dabei gehe es insbesondere um die Sicherstellung der Pflege und Erziehung/Bildung, samt Finanzierung; die Bestimmung des Aufenthaltsortes; die Förderung und Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung; Entscheide über die religiöse Erziehung; die umfassende rechtliche Vertretung samt Verwaltung des Kindesvermögens. Bei Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 wird K. gut drei Jahre alt sein. Die Eignung zur Vormundschaft ist bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen. In der Säuglings- und Kleinkindphase liegt der Hauptaufwand in der Betreuung und Erziehung des Kindes. Aufgaben zur rechtlichen Vertretung und Verwaltung des Vermögens oder zur religiösen Erziehung sind üblicherweise nur bedingt zu erledigen. Hingegen ist gerade die Sicherstellung der Pflege, Erziehung und Betreuung sowie deren Finanzierung mit einer grossen Verantwortung verbunden. 2.6.2. Zu den Familienverhältnissen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 als alleiner- ziehende Mutter mit ihren vier Kindern in einem Haus mit Garten wohnt. Die Beschwerde- führerin 2 ist das älteste Kind (per Februar 2024 waren die Geschwister 13, 11 und 9 Jahre alt). Der Vater der Beschwerdeführerin 2 wohnt in N. Zu ihm hat die Beschwerdeführerin 2 laut eigenen Angaben ein gutes Verhältnis. Die Kinder besuchen den Vater jedes zweite Wochenende (act. 6/14, S. 1). Das Kind könne sie dann jeweils mitnehmen. Ihr Vater könne sie nicht wirklich unterstützen, da er selbständig erwerbend sei und 100% arbeite (act. 6/10, S. 2). Im August 2024 wird die Beschwerdeführerin 2 eine Lehre als MPA beginnen. Der Arbeitgeber habe grosses Verständnis gezeigt und gesagt, dass sie stillen und das Kind auch mal mitnehmen könne, wenn es einen Betreuungsengpass gebe (act. 6/10, S. 3 und act. 6/14). Seite 9 Seit September 2023 nehmen die Beschwerdeführerinnen die Leistungen der Familien- planungsstelle in G. in Anspruch. Die Termine finden monatlich statt (act. 6/10, S. 2 und act. 6/9). Die Beraterin F. gab am 14. Februar 2024 an, dass es der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Trennung von C. im November/Dezember 2023 nicht gut gegangen sei. Sie habe suizidale Gedanken gehabt und sich notfallmässig Unterstützung beim KJPD G. geholt. Aktuell habe sie sich stabilisiert und freue sich auf das Kind (act. 6/9, S. 1). Die Beschwerdeführerin 2 übernehme auch Aufgaben im Haushalt und der Betreuung der jüngeren Geschwister. Die Beschwerdeführerin 2 hatte im Februar 2024 eine Hebamme organisiert, das Kind bei der Krankenkasse angemeldet und den Geburtsvorbereitungskurs besucht (act. 6/9, S. 2). Zum Hausbesuch vom 28. Februar 2024 bei den Beschwerdeführerinnen protokollierte die Vorinstanz zur Babyeinrichtung, dass Kinderwagen, Sitzschale fürs Auto, Wickelkommode, Babykleider etc. organisiert und vorhanden seien (act. 6/14, S. 1). Die Beschwerdeführerin 2 ist seit Ende November 2023 in Therapie bei I. (KJPD G.). I. gab zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Trennung vom Kindsvater in grosser Not gewesen sei. Sie habe sich vorerst stabilisieren können, wobei die Grundproblematik noch vorhanden sei. Sie habe viele Ressourcen, wolle es aber gerne allen Personen recht machen. Die Beschwerdeführerin 2 habe im letzten Gespräch gesagt, dass sie sich nach der Geburt des Kindes wohl weniger um ihre Geschwister kümmern müsse. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin 1 habe diese erklärt, dass ihr die künftigen Herausforderungen bewusst seien; sie traue sich die Rolle als Vormundin und die auf sie zu kommende Rollenkonflikte zu. I. habe den Beschwerdeführerinnen erklärt, dass sie den Einsatz einer Fachperson grundsätzlich besser fände. Da sich diese auch bei den Finanzierungsmöglichkeiten von Unterstützungsangeboten in der Regel besser auskennen würden und bei streitigen Themen neutraler sein könnten (act. 6/15, S. 1). I. gibt an, dass Ressourcen vorhanden seien und diese unterstützend seien. Ihre bisherige Erfahrung habe gezeigt, dass die Auswirkungen der anstehenden Veränderungen häufig unterschätzt würden und es möglich sei, dass es zu einer Überlastung des Familiensystems komme (act. 6/15, S. 2). C. erklärt, dass seine Mutter im Stundenlohn im Schichtbetrieb arbeite. Sie habe angeboten, die Mutter und das Kind zu unterstützen und bei ihnen vorbeizukommen. Auch er werde versuchen, viel vorbeizukommen. Er werde im August 2024 eine Lehre als Dach- decker EFZ beginnen (act. 6/14, S. 2 und act. 6/13, S. 2). Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern von C. und C. selbst einen Beistand haben (vgl. act. 6/13, S. 1; act. 6/16). C. gibt an, dass die Sicherstellung der Betreuung des Kindes kein Problem sei. Auch weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführerinnen (z.B. Grossmutter) hätten ihre Seite 10 Unterstützung angeboten (act. 6/13, S. 2). Die werdenden Eltern seien ein Paar, nachdem sie sich im Winter für eine (kurze) Zeit getrennt hätten (act. 6/13, S. 1 und act. 6/10, S. 1). D. gab zu dieser Trennungsphase an, dass die Beschwerdeführerin 1 zu C. gesagt habe, er dürfe nicht mehr an Terminen beim Frauenarzt, der Familienplanungsstelle etc. dabei sein. Wenn sich die jungen Eltern erneut trennen würden, befürchte sie, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht unabhängig sei. Nachdem die Vorinstanz D. darüber aufklärte, dass sich C. in diesen Fällen an die KESB wenden könne, nahm sie von ihrer Meinung Abstand und bevorzugte die Beschwerdeführerin 1 als Vormundsperson (act. 6/13, S. 2). Es ist geplant, dass die Beschwerdeführerin 1 ab Lehrbeginn der Beschwerdeführerin 2 die hauptbetreuende Rolle während der Arbeitswoche übernimmt. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte, dass sie die Betreuung des Kindes mit der Familie und Unterstützung schaffen würden und falls nicht, gebe es noch die Kita. Dies wolle sie aber nicht unbedingt. Sie habe in den letzten Jahren ein Unterstützungsnetz aufgebaut und viele hätten ihre Unterstützung bereits angeboten. Die Beschwerdeführerinnen haben nach eigenen Angaben eine gute tragfähige Beziehung und sind ein gutes Team (act. 6/14, S. 1 und act. 6/10, S. 2). 2.6.3. Zur fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie in einem 40% Pensum beim […] arbeitet und zusätzlich als selbständige Kosmetikerin tätig ist. Sie hat vier Kinder erzogen und weiss grundsätzlich, was für ein Säugling und Kleinkind organisiert werden muss. Aus fachlicher Sicht ist die Beschwerdeführerin 1 in der Lage, die Aufgaben einer Vormundsperson zu übernehmen. In Bezug auf die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 ist positiv zu werten, dass sie sich bis anhin für die Beschwerdeführerin 2 eingesetzt und sie bei den Angelegenheiten der Schwangerschaft unterstützt hat. Zudem hat sie sich bei Bedarf Hilfe und fachliche Unterstützung geholt (etwa Gespräche bei der Familienplanungsstelle) und sich um die Or- ganisation der Betreuung von K. gekümmert. Der Wille, K. ab dem Sommer 2024 während der Arbeitswoche hauptsächlich zu betreuen und die Vormundschaft zu übernehmen, unterstreicht die Motivation und das Engagement der Beschwerdeführerin 1. Mit Blick auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin 1 und ihre Beweggründe scheint sie als Vormun- din für K. grundsätzlich geeignet zu sein. Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung ist aber auch die Belastungssituation sowie die Familienkonstellation im Einzelfall einzube- ziehen. Die Beschwerdeführerin 1 ist alleinerziehende Mutter von vier Kindern und arbeitet in zwei Jobs; d.h. die Beschwerdeführerin 1 ist bereits stark gefordert. Wenn die Beschwerdeführerin 2 im August 2024 ihre Lehre antritt, wird auf die Beschwerdeführerin 1 nochmals eine grosse Herausforderung zukommen, da sie K. während der Arbeitswoche hauptsächlich betreuen wird. Zwar erhalten die Beschwerdeführerinnen von vielen Seiten Seite 11 Unterstützung. Die Hauptverantwortung – zumindest im Arbeitsalltag – wird aber bei der Beschwerdeführerin 1 liegen. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin 2 in Therapie wegen einer psychischen Grundproblematik. Dieser Umstand spricht nicht gegen die Beschwerdeführerin 2; es zeigt aber auf, dass Ressourcen – auch seitens der Beschwerde- führerin 1 – benötigt werden, um die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 zu stabilisieren. Es ist demnach festzustellen, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 bereits eine grosse Belastungssituation vorliegt und zumindest fraglich ist, ob das Amt als Vormundin nicht zu einer übermässigen Belastung führen könnte. Gegen die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 spricht vorliegend aber primär, dass sie neben der elterlichen Sorge für die Beschwerdeführerin 2 auch die Vormundschaft und damit die Verantwortung für K. innehätte. Die Vorinstanz begründet zutreffend, dass dieser Umstand zu Rollenkonflikten und Interessenskollisionen führen kann. Die Doppelrolle, welche die Beschwerdeführerin 1 einnehmen würde, birgt Risiken für das Wohl von K.. So könnte der Fall eintreffen, dass die Beschwerdeführerin 1 Entscheide für ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, und gegen K. (oder umgekehrt) treffen müsste. Gerade bei Konflikten zwischen den Eltern von K. wäre dieser Fall für K. problematisch. Dies ist zu vermeiden, zumal die Beschwerdeführerin 2 mit K. bei der Beschwerdeführerin 1 wohnt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Gründe vorliegen, die sich zugunsten der Beschwerdeführerin 1 auswirken. Es liegen aber Risikofaktoren vor, die gegen die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 als Vormundin von K. sprechen. Diese Faktoren sind vorliegend stärker zu gewichten. Entscheidend ist dabei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die rechtliche Verantwortung sowohl für die Beschwerdeführerin 2 als auch für K. innehätte. Dieser Umstand lässt die Ernennung der Beschwerdeführerin 1 als Vormundin für ihr Enkelkind K. nicht zu. Dabei ist auch zu betonen, dass eine externe Fachperson die Familie der Beschwerdeführerinnen unterstützen und der Belastungssituation entgegenwirken kann. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten 3.1. Weder das ZGB noch das EG zum ZGB enthalten Bestimmungen zur Verlegung der Kos- ten. Massgebend sind somit nach Art. 64 EG zum ZGB die Grundsätze im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist gebühren- und kosten- pflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Seite 12 Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG). In Bezug auf den Aufwand – insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl zu prüfenden Einwände und der gering umfangreichen Vorakten – bewegt sich das vorliegende Verfahren noch im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens, weshalb eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 als angemessen erscheint (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00 sind je hälftig unter solidarischer Haftung den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da sich die Beigeladenen nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligten, sind ihnen praxisgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwen- digen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG), ausser es handelt sich um eine Behörde (Art. 24 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 59 VRPG). Der Vorinstanz ist gestützt auf diese Ausnahmebestimmung keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 800.00 wird den Beschwerdeführerinnen je hälftig unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 5. Mitteilung an: - A., mit Gerichtsurkunde - B., mit Gerichtsurkunde - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB), mit Gerichtsurkunde - C., mit Gerichtsurkunde - D., mit Gerichtsurkunde Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser MLaw Beatrice Badilatti versandt am: 5. Juli 2024 Seite 14