3.3. Soweit die Beigeladene unterliegt, ist deren unentgeltliche Rechtsverbeiständin aus der Staatskasse zu entschädigen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Beigeladenen für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 25 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG). Dies führt zu einer Entschädigung aus der Staatskasse von CHF 1'176.05. Seite 19 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.