Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beigeladenen fiel geringer aus als jener des Beschwerdeführers. Angemessen erscheint ein Honorar von CHF 1'500.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 60.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 120.10, was zu einer Entschädigung von CHF 1'680.10 führt. Entsprechend der erwähnten Kostenaufteilung hat die Vorinstanz der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 504.05 zu bezahlen (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG).