Dem Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und den Anforderungen im vorliegenden Verfahren entsprechend erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘000.00 als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 80.00 (praxisgemäss 4%) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 160.15 (7.7%), was zu einer Entschädigung von CHF 2'240.15 führt. Entsprechend der oben erwähnten Kostenaufteilung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 672.05 zu bezahlen (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG).