3.2. Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG), ausser es handelt sich um eine Behörde (Art. 24 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 59 VRPG). Der Beschwerdeführer und die Beigeladene haben im Umfang von 30% je eine Entschädigung zugute. Der Vorinstanz ist gestützt auf die oben erwähnte Ausnahmebestimmung keine Entschädigung zuzusprechen.