Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; WIDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3665). In der Sache selbst unterliegen der Beschwerdeführer und die Beigeladene. Aufgrund der Gehörsverletzung sind die Verfahrenskosten ermessensweise im Umfang von 70% je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen aufzuerlegen und im Umfang von 30% auf die Staatskasse zu nehmen.