Seite 17 Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Nach kantonaler Praxis (vgl. etwa O4V 13 28 vom 26. November 2014 E. 6) besteht für Beigeladene, die sich aktiv am Verfahren beteiligen, keine Dispens von der Kostenpflicht. Umgekehrt haben sie bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. O4V 13 28 vom 26. November 2014 E. 7.1).