C., die Mutter und lebenslange primäre Betreuungsperson von B., hat sich anlässlich der Anhörungen gegen den Beschwerdeführer als Beistand ausgesprochen. Bei der zweiten Anhörung ist zwar eine Resignation erkennbar, hingegen sagte sie nicht, dass es ihr egal sei, wenn der Beschwerdeführer Beistand werde – vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Es sei ihr egal; aber es soll nicht der Beschwerdeführer sein. Somit stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass B. den Beschwerdeführer als Beistand mehrmals abgelehnt hat. C. wiederum sprach sich mit Ausnahme des ersten Hausbesuchs klar gegen den Beschwerdeführer als Beistandsperson aus.