2.8.2. Die Vorinstanz hielt am 2. Februar 2023 fest, dass sich die Eltern geeinigt hätten, dass der Beschwerdeführer als Beistand von B. fungieren solle (act. 11/9). Am 17. Juli 2023 erklärte C., dass sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer als Beistand eingesetzt werde (act. 11/29). Anlässlich der Anhörung vom 31. August 2023 befürchtete C., dass die Vorinstanz nur wolle, dass sie und B. zurücktreten würden und so der Vater Beistand werde. Ihr sei es momentan egal, wer Beistand werde; sie mache ohnehin alles falsch. Sie müsse ihren Krebs bekämpfen.