Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Befragung der Schwester D., damit diese ein anderes Bild von ihm geben könne. Vorliegend hätte die Vorinstanz verschiedene weitere Beweise abnehmen können. So bot Dr. med. E. explizit an, für weitere Fragen zur Verfügung zu stehen. Die Mitarbeiterin der Schule wies darauf hin, dass sie zur Familiensituation lieber mündlich Stellung nehme. Die Vorinstanz hat weder mit dem Arzt noch mit der Schule Kontakt aufgenommen, um weitere Fragen zu stellen. Auch die Schwester, D., wurde nicht befragt.