Es wird aber nicht aufgezeigt, inwiefern die aktenkundigen Aussagen der Fachpersonen bzw. protokollierten Aussagen zur Person des Beschwerdeführers falsch sein sollen. Bei den Aussagen der Mitarbeiterin der Schule und von Dr. med. E., auf die sich die Vorinstanz abstützt, handelt es sich nicht um von der Vorinstanz selbst erstellte Aktenstücke, sondern um schriftliche Berichte. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer B. in ihrer Grunderkrankung nicht vollends akzeptieren kann und er für ihre Bedürfnisse wenig Interesse zeigt.