2.7.2. Die Vorinstanz führt zur persönlichen Eignung mit Hinweis auf die ärztlichen und schulischen Berichte aus, dass diesbezüglich Zweifel bestünden. In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer insbesondere auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die diesbezügliche unzureichende Sachverhaltsabklärung ein. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, er sei mit Abstand die beste Option zur Besetzung der Person des Beistands. Es wird aber nicht aufgezeigt, inwiefern die aktenkundigen Aussagen der Fachpersonen bzw. protokollierten Aussagen zur Person des Beschwerdeführers falsch sein sollen.