- Am 31. August 2023 bestätigte C. erneut, dass der Beschwerdeführer B. vorgeburtlich als "Krüpel-Baby" bezeichnet habe. Sie befürchte ausserdem, dass der Beschwerdeführer, wenn sie sterbe, den Kontakt zu ihren Eltern abbrechen werde. B. fühle sich bei ihren Grosseltern wohl und gehe richtig auf (act. 11/50).