Er könne richtig ausrasten. Sie habe teilweise Angst vor ihrem Mann. Mit den Kindern mache er nicht viel. B. suche viel Nähe und erhalte sie vom Vater nicht. Sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer B. eine Ohrfeige gegeben habe. Auch nach ihrem Ableben solle es B. gut gehen. Sie soll in die Entscheidungen involviert und nicht übergangen werden. Der Beschwerdeführer könne ihr das nicht bieten. Auch wenn B. eine Beeinträchtigung habe, habe sie die Kinder genau gleich gern. Wegen Konflikten ihres Mannes mit ihren Eltern habe sie nach einem Zwischenfall vor rund 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern gehabt.