401 Abs. 2 ZGB erlaubt, Vorschläge für die Person des Beistands zu unterbreiten. Zwischen den Wünschen der betroffenen Person und den Vorschlägen der Angehörigen und weiterer nahestehender Personen besteht aber eine klare Hierarchie: Sobald die betroffene Person Wünsche unterbreitet, denen entsprochen werden kann, müssen Vorschläge der nahestehenden Personen unberücksichtigt bleiben (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 401 ZGB).