2.6. Das seit dem 1. Januar 2013 geltende Recht verzichtet auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 401 ZGB). Dass zwischen betroffener Person und Beistand soweit wie möglich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann (vgl. Art. 406 Abs. 2 ZGB), ist für das erfolgreiche Wirken des Beistands und das Gelingen der Massnahme wichtig. Deshalb ist es folgerichtig, dass der betroffenen Person im Ernennungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, eine Vertrauensperson als Beistand vorzuschlagen oder eine von der Behörde in Aussicht genommene Person abzulehnen.