Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7050). Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles Zumutbare vorzukehren, um eine möglichst gut geeignete Person zu finden (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 400 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist auch die gesamte Familienkonstellation zu beachten. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; vgl. auch RUTH E. REUSSER, a.a.