Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2020 vom 28. August 2021 E. 4.3.2). Die Erwachsenenschutzbehörde darf keine ungeeignete Person mit dem Mandat beauftragen, selbst wenn diese von der betroffenen Person bezeichnet oder von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gewünscht wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7050).