Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sogenannten Privatbeiständen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 400 ZGB). Zwischen Privat- und Berufsbeiständen gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 400 ZGB).