2.4. Vorbringen von B. Die Rechtsvertreterin von B. führt aus, dass der Wunsch der betroffenen Person absolute Priorität habe (act. 8, Rz. 3). Aus den Akten ergebe sich, dass B. betreffend Wunschperson hin- und hergerissen sei. Weiter ergebe sich der Eindruck, dass die Vorinstanz Suggestivfragen gestellt habe, was heikel und nicht im Sinne der Betroffenen sei. Nichtsdestotrotz lasse sich aus B. Antworten schliessen, dass sie eine fremde Person als Beistandsperson ablehne. Ihren Vater habe sie als Beistandsperson jedoch nie eindeutig abgelehnt (act. 8, Rz.