Der Beschwerdeführer sei als Vater von B. mit Abstand die beste Option zur Besetzung der Beistandsperson. Er habe keinerlei finanzielle Interessen, als Beistand eingesetzt zu werden. Er strenge das Verfahren für seine Tochter an. Mit der Erkrankung von C. hätte die Familie einen schweren Schicksalsschlag erlitten, wobei die Vorinstanz nicht unterstützend, sondern im Gegenteil in diffamierender Weise agiert habe (act. 1, Rz. 25 und 29).