2.2. Vorbringen Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Ernennung von G. als Beistandsperson damit, dass sowohl B. als auch ihre Mutter wiederholt mitgeteilt hätten, sie würden den Beschwerdeführer als Beistand ablehnen. Der Beschwerdeführer sei fachlich für das Amt als Beistand seiner Tochter geeignet. Bezüglich seiner persönlichen Eignung würden aber Zweifel bestehen. Aus den ärztlichen und schulischen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer B. in ihrer Persönlichkeit und mit ihrer Grunderkrankung nicht vollständig akzeptieren und entsprechend fördern könne.