Soweit entscheidrelevant ist auf die Feststellung des Sachverhalts in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. 2. Materielles 2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass B. eine Beistandsperson benötigt. So blieb die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2023 unangefochten. Angefochten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Einsetzung von G. als Beiständin, wobei der Beschwerdeführer sich selbst als geeignete Beistandsperson für seine Tochter erachtet. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht als Beistandsperson eingesetzt hat.