Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, alle Familienmitglieder zu befragen. Die Vorinstanz verfügte über verschiedene Aussagen der Familie zu verschiedenen Zeitpunkten. D. wurde nicht befragt. Aufgrund der verschiedenen eingeholten Berichte und Aussagen konnte die Vorinstanz – wie sich nachfolgend zeigt – darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. E. 2.7.2 hiernach). Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nicht die Vaterqualitäten des Beschwerdeführers zu prüfen sind, sondern seine persönliche und fachliche Eignung als Beistand, auch wenn sich die Aspekte teilweise überschneiden mögen.