1.4.7. Sachverhaltsfeststellung Nach dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das eigentliche Ziel der Sachverhaltsabklärung völlig verkannt. Er kritisiert, dass kein "runder Tisch" stattgefunden habe; stattdessen seien getrennte Anhörungen durchgeführt worden (act. 1, Rz. 24). Mit Stellungnahme vom 28. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz, dass D., die Schwester von B., zu befragen sei. Die Aktennotizen und Berichte würden den Beschwerdeführer in übermässiger Weise als schlechten Familienvater darstellen. D. würde an dieser Stelle Klarheit bieten (act. 11/46 Rz. 17).