Vorliegend hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und zum Thema der Sachverhaltsabklärung geäussert. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie nicht den Beschwerdeführer, sondern G. als Beistandsperson ernennt; dies insbesondere in Bezug auf die Wünsche der involvierten Personen. Schliesslich kann das Obergericht die Prüfung mit voller Kognition nachholen.