130 II 530 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Je grösser der Ermessensund Beurteilungsspielraum der urteilenden Behörde, je stärker der Eingriff in individuelle Rechte und je weiter die Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung sind, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 129 I 232 E. 3.3).