Eine Verletzung der Protokollierungspflicht ist nicht ersichtlich, zumal nicht aktenkundig ist, dass C. selbst nachträglich Änderungsanträge vorgetragen hat. In Bezug auf B. mag es zwar zutreffen, dass sie ihre protokollierten Aussagen nicht überprüfen kann. Dies spricht per se aber nicht für eine Verletzung der Protokollierungspflicht. Wie erwähnt liegen keine Hinweise für eine Verletzung der Protokollierungspflicht vor.