Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck – der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien – auszurichten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2020, 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.4 mit Hinweisen).