Der Beschwerdeführer macht nun geltend, ihm sei mit Blick auf Art. 12 Abs. 3 VRPG in Verletzung des rechtlichen Gehörs verwehrt worden, an diesen Anhörungen bzw. Befragungen teilzunehmen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 3 VRPG nicht uneingeschränkt gilt, sondern namentlich subsidiär zu den Bestimmungen des ZGB. Gemäss ZGB ist die Vorinstanz aber mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der hilfsbedürftigen Personen sowie der am Verfahren beteiligten Personen gesetzlich verpflichtet (vgl. Art. 388 und 448 ZGB), die erforderlichen Anordnungen zu treffen.