Neben dem ZGB kommt vorliegend auch das VRPG zur Anwendung (vgl. E. 1.2 hiervor). Nach Art. 12 Abs. 3 VRPG haben die Parteien und ihre Vertreterinnen und Vertreter das Recht, der Befragung von Auskunftspersonen und der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. 1.4.4. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Teilnahme an den Befragungen zu Unrecht verwehrt worden sei.