Art. 448 Abs. 1 ZGB besagt, dass die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet sind und die Erwachsenenschutzbehörde die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen trifft. Nach Art. 449b ZGB haben sodann die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.