388 ZGB entsprechend, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Urteil des Bundesgerichts 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2). Dabei ist eine besonders schonungsvolle Behandlung der betroffenen Person erforderlich (ANNA MURPHY/DANIEL STECK, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 18.108).