So sei gerade in der Konstellation der Familie eine Analogie zur Anhörung im Kindesschutzverfahren zu machen. Art. 314a ZGB sehe ausdrücklich vor, dass eine Anhörung ohne Anwesenheit der Eltern stattfinde und die Eltern über den wesentlichen Inhalt der Anhörung informiert würden, soweit dies dem Willen und den Interessen des Kindes entspreche (act. 10, Ziffer 3).