Mit Schreiben vom 28. August 2023 habe er darum ersucht, C. und B. unter Wahrung der Teilnahmerechte erneut zu befragen (vgl. act. 11/46). Er sei jedoch über die durchgeführte Anhörung vom 31. August 2023 nicht informiert worden und hätte entsprechend nicht daran teilnehmen können. Sowohl die Protokolle vom 2. Februar 2023 als auch jene vom 31. August 2023 würden schwerwiegende Mängel aufweisen. Die Vorinstanz habe Aussagen festgehalten, die so nicht gesagt worden und nicht überprüfbar seien. C. seien Änderungswünsche verwehrt worden und B. sei aus kognitiven Gründen mutmasslich nicht dazu in der Lage, Aussagen von sich selbst zu verifizieren.