Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Das Bundesgericht hat die von dem Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. (5A_330/2024 und 5A_343/2024) Urteil vom 23. April 2024 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Badilatti Verfahren Nr. O2K 23 9 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz KESB Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, Postfach 1259, 9102 Herisau Beigeladene B. vertreten durch: RA BB. Gegenstand Ernennung Beistandsperson Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden vom 14. September 2023 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2023 sei in der Ziffer 1 aufzuheben. 2. A., geb. XX.XX.1971, sei als Beistandsperson von B., geb. XX.XX.2005, zu ernennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. c) der Beigeladenen: 1. Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. September 2023 sei in der Ziffer 1 aufzuheben. 3. A., geb. XX.XX.1971, sei als Beistandsperson von B., geb. XX.XX.2005, zu ernennen. 4. Der Beigeladenen B. sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST. Seite 2 Sachverhalt A. A. und C. sind die verheirateten Eltern von B. (geb. XX.XX.2005) und ihrer Schwester D. B. leidet an einem Geburtsgebrechen in Form einer Beeinträchtigung der Gehirnfunktion (Hydrocephalus occlusivus mit VP-Shunt, Symptomatische Epilepsie, sekundäre Mikrocephalie mit allgemeiner psychomotorischer Entwicklungsradierung). Im Hinblick auf die Volljährigkeit von B. am XX.XX.2023 führte die KESB Appenzell Ausserrhoden aufgrund der Meldung des Vaters A. ein Abklärungsverfahren betreffend Ernennung einer Beistandsperson durch. Der Vater stellte sich dabei als Beistandsperson zur Verfügung. Die Mutter, C., litt bzw. leidet an Krebs und sah sich nicht in der Lage, die Aufgabe einer Beistandsperson zu übernehmen. Am 2. Februar 2023 führte die KESB ein Gespräch mit B. und ihren Eltern über die Wahl der Beistandsperson (act. 11/9). Mit Bericht vom 3. Februar 2023 nahm Dr. med. E., der Hausarzt von B., zu verschiedenen Fragen der KESB Stellung (act. 11/13). Am 6. Februar 2023 reichte die Heilpädagogische Schule F. den Lernbericht für das Schuljahr 2021/2022 ein (act. 11/14). Mit E-Mail vom 25. Februar 2023 berichtete eine Mitarbeiterin der Schule über die Situation von B. zuhause (act. 11/19). Mit E-Mail vom 31. März 2023 nahm Dr. med. E. zur möglichen Ernennung des Vaters als Beistandsperson von B. Stellung (act. 11/25). Die IV-Unterlagen der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden gingen am 13. Februar 2023 bei der KESB ein (act. 18). Am 17. Juli 2023 fanden jeweils persönliche Besprechungen mit B., ihrer Mutter und ihrem Vater statt (act. 11/28, 29 und 30). Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte die KESB A. mit, dass die Ernennung einer anderen Beistandsperson vorgesehen sei (act. 11/32). Am 4. August 2023 zeigte RA AA. der KESB an, A. zu vertreten (act. 11/35). Mit Entscheid vom 10. August 2023 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft für B. ohne dabei eine Person als Beistand zu ernennen (act. 11/42). Am 23. August 2023 liess sich A. zur Ernennung der Beistandsperson vernehmen und beantragte, dass er als Beistandsperson von B. zu ernennen sei (act. 11/46). Aufgrund dessen erfolgte am 31. August 2023 erneut eine Anhörung von B. und ihrer Mutter (act. 11/49 und 50). Mit Schreiben vom 12. September 2023 rügte RA AA. namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und hielt an den Anträgen fest (act. 11/53). B. Mit Entscheid vom 14. September 2023 ernannte die KESB G. (Regionale Berufsbeistandschaft Appenzeller Hinterland, Herisau) als Beiständin von B. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 11/58). […] C. Gegen den Entscheid vom 14. September 2023 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht erheben mit dem Antrag, die Ernennung von G. als Beistandsperson sei aufzuheben und er sei als Beistand für B. zu ernennen Seite 3 (act. 1). Mit Stellungnahme vom 23. November 2023 beantragte RA BB., als Vertreterin der Beigeladenen, namentlich die Gutheissung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (act. 8). Am 24. November 2023 reichte die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) eine Stellungnahme ein (act. 10). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. November 2023 darauf hingewiesen, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. 12). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den eingegangenen Vernehmlassungen (act. 13). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. Am 24. Januar 2024 wurde B. die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, wobei mit der Rechtsverbeiständung antragsgemäss RA BB. beauftragt wurde (act. 14). Auf die Ausführungen in den vorstehend angeführten Eingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht für die Behandlung solcher Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 EG ZGB). Die örtliche Zuständigkeit des Ober- gerichts ist vorliegend gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 66 EG ZGB in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31). Die Prozessvoraussetzungen sind auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist sodann befugt, Beschwerde zu erheben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 4 1.2. Im Beschwerdeverfahren kommen neben den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des EG zum ZGB zur Anwendung. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den vorgenannten Erlassen richtet sich das Verfahren im Übrigen gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB nach dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Von der beschwerdeführenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Beschwerdeinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen unter Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, wobei sie sich in der Regel nur auf den Umfang der Beschwerde beschränkt, nötigenfalls aber auch darüber hinausgeht (BGE 139 III 257 E. 4.3). 1.4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Teilnahmerechte in Zusammenhang mit der Anhörung von B. und C. verletzt worden seien. Nach Art. 12 Abs. 3 VRPG hätten die Parteien und ihre Vertreter das Recht, der Befragung von Auskunftspersonen und der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Mit Schreiben vom 28. August 2023 habe er darum ersucht, C. und B. unter Wahrung der Teilnahmerechte erneut zu befragen (vgl. act. 11/46). Er sei jedoch über die durchgeführte Anhörung vom 31. August 2023 nicht informiert worden und hätte entsprechend nicht daran teilnehmen können. Sowohl die Protokolle vom 2. Februar 2023 als auch jene vom 31. August 2023 würden schwerwiegende Mängel aufweisen. Die Vorinstanz habe Aussagen festgehalten, die so nicht gesagt worden und nicht überprüfbar seien. C. seien Änderungswünsche verwehrt worden und B. sei aus kognitiven Gründen mutmasslich nicht dazu in der Lage, Aussagen von sich selbst zu verifi- zieren. Diese Anhörungen könnten damit nicht als Entscheidgrundlage dienen (act. 1, Rz. 18 ff.). Die Vorinstanz habe sich im Entscheid nicht mit diesen Fragen auseinander- gesetzt. Weder seien seine Anträge konkret abgewiesen, noch habe eine Diskussion statt- gefunden. Der Entscheid sei unzulänglich begründet und verletze das rechtliche Gehör (act. 1, Rz. 26). Seite 5 1.4.2. Dagegen führt die Vorinstanz aus, dass die Anhörung von B. in Abwesenheit der Eltern unabdingbar gewesen sei, um zu eruieren, ob und welche Wünsche sie zur Wahl der Beistandsperson habe, insbesondere wenn der Vater zur Disposition stehe. So sei gerade in der Konstellation der Familie eine Analogie zur Anhörung im Kindesschutzverfahren zu machen. Art. 314a ZGB sehe ausdrücklich vor, dass eine Anhörung ohne Anwesenheit der Eltern stattfinde und die Eltern über den wesentlichen Inhalt der Anhörung informiert würden, soweit dies dem Willen und den Interessen des Kindes entspreche (act. 10, Ziffer 3). 1.4.3. Das Recht der betroffenen Person, von der Erwachsenenschutzbehörde persönlich ange- hört zu werden, ist in Art. 447 Abs. 1 ZGB geregelt. Diese Bestimmung geht weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie eine Pflicht der Behörde zur mündlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert. Die persön- liche Anhörung soll nämlich, Art. 388 ZGB entsprechend, das Wohl und den Schutz hilfsbe- dürftiger Personen sicherstellen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Urteil des Bundesgerichts 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2). Dabei ist eine besonders schonungsvolle Behandlung der betroffenen Person erforderlich (ANNA MURPHY/DANIEL STECK, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 18.108). Art. 448 Abs. 1 ZGB besagt, dass die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet sind und die Erwachsenen- schutzbehörde die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen trifft. Nach Art. 449b ZGB haben sodann die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Neben dem ZGB kommt vorliegend auch das VRPG zur Anwendung (vgl. E. 1.2 hiervor). Nach Art. 12 Abs. 3 VRPG haben die Parteien und ihre Vertreterinnen und Vertreter das Recht, der Befragung von Auskunftspersonen und der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. 1.4.4. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Teilnahme an den Befragungen zu Unrecht verwehrt worden sei. Seite 6 Vorliegend führte die Vorinstanz Gespräche mit der Familie anlässlich des Hausbesuchs am 2. Februar 2023 und protokollierte diese. Sodann fand am 17. Juli 2023 eine Anhörung von B. in Abwesenheit der Eltern statt. Anschliessend wurden die Mutter, C., und der Beschwerdeführer einzeln befragt (act. 11/28, 29 und 30). Am 31. August 2023 wurden B. und C. erneut je einzeln angehört. Auch diese Gespräche wurden protokolliert (act. 11/49 und 50). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, ihm sei mit Blick auf Art. 12 Abs. 3 VRPG in Verletzung des rechtlichen Gehörs verwehrt worden, an diesen Anhörungen bzw. Befragungen teilzunehmen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 3 VRPG nicht uneingeschränkt gilt, sondern namentlich subsidiär zu den Bestimmungen des ZGB. Gemäss ZGB ist die Vorinstanz aber mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der hilfsbedürftigen Personen sowie der am Verfahren beteiligten Personen gesetzlich verpflichtet (vgl. Art. 388 und 448 ZGB), die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dass die Vorinstanz B. und C. nicht in Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters befragte, rechtfertigt sich gerade mit den im ZGB statuierten schutzwürdigen Interessen und ihrem Selbstbestimmungsrecht. Ausserdem diente es der Sachverhaltsabklärung. B. befindet sich zweifellos in einer hilfsbedürftigen Situation. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers – und um die künftige Rolle des Beschwerdeführers ging es bei der Anhörung – gegen die Interessen von B. und die Abklärung des Sachverhalts spricht. Auch C. befand sich angesichts ihrer Krebserkrankung und der Sorge um ihre Tochter in einer schutzbedürftigen Situation und das Interesse an einer selbstbestimmten Aussage überwog. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Protokolle zur Stellungnahme zukommen, worauf sich der Beschwerdeführer auch geäussert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen. In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz die Akteneinsicht nach Art. 449b ZGB im Fall von überwiegenden Interessen einschränken kann. Somit ist es nur folgerichtig, dass die Vorinstanz auch befugt ist, Anhörungen unter Ausschluss anderer Personen durchzuführen, wenn überwiegende Interessen vorliegen. 1.4.5. Die Protokolle der Anhörungen weisen nach Ansicht des Beschwerdeführers schwer- wiegende Mängel auf. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck – der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien – auszurichten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2020, 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Seite 7 In Bezug auf die mangelhafte Protokollierung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht konkret ausführt, welche Abschnitte bzw. Aussagen wahrheitswidrig protokolliert worden sind. Auch in Bezug auf das Vorbringen, Änderungswünsche von C. seien ihr verwehrt worden, wird nicht ausgeführt, worum es sich konkret handeln soll. So lässt sich insbesondere nicht überprüfen, welcher Inhalt und in welchem Ausmass angeblich wahrheitswidrig protokolliert wurde; ob "erfundene" Aussagen protokolliert wurden oder ob es sich um ein Missverständnis handelte. Die Vorinstanz hat namentlich die zweite Anhörung vom 31. August 2023 detailliert protokolliert und unter anderem nachgefragt, ob das erste Protokoll vom 2. Februar 2023 wahrheitswidrige Angaben enthalte bzw. allenfalls etwas missverstanden worden sei. Eine Verletzung der Protokollierungspflicht ist nicht ersichtlich, zumal nicht aktenkundig ist, dass C. selbst nachträglich Änderungsanträge vorgetragen hat. In Bezug auf B. mag es zwar zutreffen, dass sie ihre protokollierten Aussagen nicht überprüfen kann. Dies spricht per se aber nicht für eine Verletzung der Protokollierungspflicht. Wie erwähnt liegen keine Hinweise für eine Verletzung der Protokollierungspflicht vor. 1.4.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit den bereits im Abklärungsverfahren aufgeworfenen Fragen des recht- lichen Gehörs und der Sachverhaltsabklärung auseinandergesetzt und so ihre Begründungspflicht verletzt. Das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder- lich, dass sich die urteilende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich und ausführlich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn en conaissance de cause an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es müssen daher wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Je grösser der Ermessens- und Beurteilungsspielraum der urteilenden Behörde, je stärker der Eingriff in individuelle Rechte und je weiter die Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung sind, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 129 I 232 E. 3.3). Seite 8 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen (BGE 138 III 225 E. 3.3). Wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, ist eine Heilung ausgeschlossen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und zum Thema der Sachverhaltsabklärung geäussert. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat begrün- det, weshalb sie nicht den Beschwerdeführer, sondern G. als Beistandsperson ernennt; dies insbesondere in Bezug auf die Wünsche der involvierten Personen. Schliesslich kann das Obergericht die Prüfung mit voller Kognition nachholen. Eine Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz würde hier zu einem formalistischen Leerlauf führen. Da die Voraussetzungen für eine Heilung der Verletzung der Begründungspflicht erfüllt sind, führt diese nicht zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. 1.4.7. Sachverhaltsfeststellung Nach dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das eigentliche Ziel der Sachverhalts- abklärung völlig verkannt. Er kritisiert, dass kein "runder Tisch" stattgefunden habe; stattdessen seien getrennte Anhörungen durchgeführt worden (act. 1, Rz. 24). Mit Stellung- nahme vom 28. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz, dass D., die Schwester von B., zu befragen sei. Die Aktennotizen und Berichte würden den Beschwerdeführer in übermässiger Weise als schlechten Familienvater darstellen. D. würde an dieser Stelle Klarheit bieten (act. 11/46 Rz. 17). Nach Art. 446 Abs. 2 ZGB zieht die KESB die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Die Vorinstanz sammelte von verschiedenen Fachpersonen und Familienmitgliedern Informationen. Dabei ist zu betonen, dass zwar die Wünsche der betroffenen Person bei der Ernennung eines Beistands oder einer Beiständin soweit tunlich berücksichtigt werden, jedoch ist es Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde, eine möglichst gut geeignete Person als Beistand zu finden (Art. 400 f. ZGB). Wie bereits dargelegt führte die Vorinstanz Seite 9 mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der beteiligten Personen zu Recht getrennte Anhörungen. Im Umstand, dass sie den Entscheid nicht im Rahmen eines "runden Tischs" gefällt hat, liegt keine Verletzung der Rechtsanwendung im Rahmen der Sachverhaltsabklärung vor. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, alle Familienmitglieder zu befragen. Die Vorinstanz verfügte über verschiedene Aussagen der Familie zu verschiedenen Zeitpunkten. D. wurde nicht befragt. Aufgrund der verschiedenen eingeholten Berichte und Aussagen konnte die Vorinstanz – wie sich nachfolgend zeigt – darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. E. 2.7.2 hiernach). Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nicht die Vaterqualitäten des Beschwerdeführers zu prüfen sind, sondern seine persönliche und fachliche Eignung als Beistand, auch wenn sich die Aspekte teilweise überschneiden mögen. Soweit entscheidrelevant ist auf die Feststellung des Sachverhalts in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. 2. Materielles 2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass B. eine Beistandsperson benötigt. So blieb die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2023 unangefochten. Angefochten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Einsetzung von G. als Beiständin, wobei der Beschwerdeführer sich selbst als geeignete Beistandsperson für seine Tochter erachtet. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht als Beistandsperson eingesetzt hat. 2.2. Vorbringen Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Ernennung von G. als Beistandsperson damit, dass sowohl B. als auch ihre Mutter wiederholt mitgeteilt hätten, sie würden den Beschwerdeführer als Beistand ablehnen. Der Beschwerdeführer sei fachlich für das Amt als Beistand seiner Tochter geeignet. Bezüglich seiner persönlichen Eignung würden aber Zweifel bestehen. Aus den ärztlichen und schulischen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer B. in ihrer Persönlichkeit und mit ihrer Grunderkrankung nicht vollständig akzeptieren und entsprechend fördern könne. Es würden keine Gründe vorliegen, weshalb dem wiederholt geäusserten Wunsch von B., den Vater nicht als ihren Beistand einzusetzen, nicht zu entsprechen sei. Aufgrund der gesamten Umstände liege es im Interesse von B., eine aussenstehende Fachperson mit der Mandatsführung zu beauftragen (E. 1 des vorinstanzlichen Entscheids). Seite 10 2.3. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer verweist auf die Empfehlungen der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht KOKES vom November 2016 zur Thematik "Angehörige als Beistand". Demnach seien, wenn immer möglich und soweit sich die betroffene Person nicht gegensätzlich äussere, die Angehörigen, die als Vertrauenspersonen gelten würden, als Beistand einzusetzen, falls sie hierzu bereit und geeignet seien (act. 1, Rz. 16). Die Vorinstanz stütze sich beim Entscheid auf die angeblichen Wünsche von B. Es sei unklar, ob B. das Instrument der Beistandschaft überhaupt erfassen könne. Es scheine so, als seien ihre Wünsche von kurzfristigen Stimmungen geprägt, was keine Grundlage für eine langfristige Lösung sein könne. Gleiches gelte für die Aussagen von C. Insbesondere im zweiten Gespräch habe C. resigniert, wenn diese ausführe, es sei ihr egal, wer als Beistandsperson der Tochter eingesetzt werde. Der Beschwerdeführer sei als Vater von B. mit Abstand die beste Option zur Besetzung der Beistandsperson. Er habe keinerlei finanzielle Interessen, als Beistand eingesetzt zu werden. Er strenge das Verfahren für seine Tochter an. Mit der Erkrankung von C. hätte die Familie einen schweren Schicksalsschlag erlitten, wobei die Vorinstanz nicht unterstützend, sondern im Gegenteil in diffamierender Weise agiert habe (act. 1, Rz. 25 und 29). Ebenfalls weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz in Bezug auf die in Zweifel gezogene Eignung lediglich auf Aktenstücke verweise, die sie selbst (teilweise im Nachgang) erstellt habe (vgl. act. 1, Rz. 28; act. 13, Rz. 8). 2.4. Vorbringen von B. Die Rechtsvertreterin von B. führt aus, dass der Wunsch der betroffenen Person absolute Priorität habe (act. 8, Rz. 3). Aus den Akten ergebe sich, dass B. betreffend Wunschperson hin- und hergerissen sei. Weiter ergebe sich der Eindruck, dass die Vorinstanz Suggestivfragen gestellt habe, was heikel und nicht im Sinne der Betroffenen sei. Nichtsdestotrotz lasse sich aus B. Antworten schliessen, dass sie eine fremde Person als Beistandsperson ablehne. Ihren Vater habe sie als Beistandsperson jedoch nie eindeutig abgelehnt (act. 8, Rz. 5 f.). Nach wie vor sei unklar, ob B. aus kognitiven Gründen das Instrument der Beistandschaft verstehe. Zwischenzeitlich habe sie mit B. aber verschiedene Gespräche geführt und diese habe eine stärkere Vorstellung von den Aufgaben und dem Nutzen eines Beistands. Auch sie, die Rechtsvertreterin, habe dies im Austausch mit B. feststellen können (act. 8, Rz. 8). Mittlerweile habe sich ihr Wunsch hinsichtlich der Beistandsperson verfestigt: Sie wünsche sich aktuell ihren Vater als Beistand und wolle keine fremde Person als Beistandsperson. Nach Aussagen von B. sei der Vater manchmal ein bisschen "streng", doch habe er sie bei persönlichen Problemen immer gut beraten (act. 8, Rz. 10). Seite 11 2.5. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Per- son, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erfor- derliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das Gesetz umschreibt nicht, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 143 III 65 E. 6.1; RUTH E. REUSSER, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 400 ZGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sogenannten Privatbeiständen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 400 ZGB). Zwischen Privat- und Berufsbeiständen gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 400 ZGB). Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllen- den Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2020 vom 28. August 2021 E. 4.3.2). Die Erwachsenenschutzbehörde darf keine ungeeignete Person mit dem Mandat beauftragen, selbst wenn diese von der betroffenen Person bezeichnet oder von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gewünscht wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7050). Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles Zumutbare vorzukehren, um eine möglichst gut geeignete Person zu finden (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 400 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist auch die gesamte Familienkonstellation zu beachten. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; vgl. auch RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 17 und N. 23 zu Art. 400 ZGB). Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht ist als umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz zu verstehen. Die persönliche Eignung setzt eine ausreichende psychische und physische Belastbarkeit voraus (grund- sätzliche Eignung). Zur Übernahme einer Beistandschaft ist nicht geeignet, wer dadurch übermässig belastet wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Daneben gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen. Darunter fallen etwa Personen, bei denen wiederholte Seite 12 erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind, die zum Streit in der Familie führen können oder die den schwierigen Charakter der Hilfsperson ablehnen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 23. zu Art. 400 ZGB). 2.6. Das seit dem 1. Januar 2013 geltende Recht verzichtet auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 401 ZGB). Dass zwischen betroffener Person und Beistand soweit wie möglich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann (vgl. Art. 406 Abs. 2 ZGB), ist für das erfolgreiche Wirken des Beistands und das Gelingen der Massnahme wichtig. Deshalb ist es folgerichtig, dass der betroffenen Person im Ernen- nungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, eine Vertrauensperson als Beistand vorzu- schlagen oder eine von der Behörde in Aussicht genommene Person abzulehnen. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht verstärkt (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 401 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Auch den Angehörigen und weiteren nahestehenden Personen, welche den von der Massnahme Betroffenen kennen, wird in Art. 401 Abs. 2 ZGB erlaubt, Vorschläge für die Person des Beistands zu unterbreiten. Zwischen den Wünschen der betroffenen Person und den Vorschlägen der Angehörigen und weiterer nahestehender Personen besteht aber eine klare Hierarchie: Sobald die betroffene Person Wünsche unterbreitet, denen entsprochen werden kann, müssen Vorschläge der nahestehenden Personen unberücksichtigt bleiben (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 401 ZGB). 2.7. Unabhängig davon, welche Wünsche B. und ihre ihr nahestehenden Personen äussern, wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer fachlich und persönlich für das Mandat geeignet ist. Klar erscheint, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht grundsätzlich in der Lage ist, die vermögensrechtlichen und organisatorischen Angelegenheiten zu regeln. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch in persönlicher Hinsicht als Beistandsperson für B. geeignet ist. 2.7.1. Die Vorinstanz machte namentlich folgende relevante Sachverhaltsabklärungen: - Die Vorinstanz stattete der Familie einen Hausbesuch ab und hörte B., C. und den Beschwerdeführer an. Am 2. Februar 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sehr ruhig und überlegt wirke (act. 11/9, S.3). - Dr. med. E. teilte am 3. Februar 2023 auf Anfrage mit, dass er der Ansicht sei, dass der Vater B. in ihrer Persönlichkeit und mit ihrer Grunderkrankung nicht vollständig Seite 13 akzeptieren könne und dementsprechend auch die Förderung fehle. Die Beziehung von B. zum Vater erscheine ihm problematisch. Der Vater scheine die Schwester von B. zu bevorzugen. Soweit möglich habe C. die ärztlichen Ratschläge und Vorkehrungen mehrheitlich umgesetzt, sei aber von ihrem Mann vielfach gar nicht oder zu wenig unterstützt worden. Aus hausärztlicher Sicht denke er, dass aufgrund bisheriger Erfahrungen und bei der schwierigen sozialen Situation eine Beistandschaft durch eine externe Person sinnvoll sei (act. 11/13). - Am 6. Februar 2023 reichte eine Mitarbeiterin der Schule F. (heilpädagogische Schule von B.) den Lernbericht ein und hielt gleichzeitig fest, dass sie zur familiären Situation lieber mündlich als schriftlich Auskunft gebe (act. 11/14). - Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 berichtete dieselbe Mitarbeiterin der Schule F., dass sie schon seit längerem wissen würden, dass der Beschwerdeführer wenig Verständnis für seine Tochter zeige und auch wenig mit ihr unternehme. B. habe dies bestätigt. Weiter erklärte die Mitarbeiterin, dass B. ihnen eine Begebenheit erzählt habe, wonach der Vater ihr das von ihr erbrochene Brot wieder mit einem Löffel eingegeben habe, worauf sich B. erneut habe übergeben müssen. Der Vater habe ihr dann gedroht, wenn sie laut werde, werde er sie ins Heim tun. B. habe dies beim Besuch der KESB nicht erwähnt, weil sie Angst vor dem Vater habe. Darauf angesprochen habe sie gesagt, dass der Vater sie vor längerer Zeit an den Haaren gezogen und eine Ohrfeige gegeben habe. Sie würden B. als ehrlich erleben und B. habe die Situation sehr glaubwürdig geschildert (act. 11/19). - Am 31. März 2023 schickte Dr. med. E. der Vorinstanz unaufgefordert eine E-Mail, worin er die Empfehlung abgab, den Vater nicht als Beistand für B. einzusetzen. Er gebe gerne mittels Bericht oder telefonisch weitere Auskünfte (act. 11/25). - Am 17. Juli 2023 sagte C. aus, dass der Beschwerdeführer zwei Gesichter habe. Er könne richtig ausrasten. Sie habe teilweise Angst vor ihrem Mann. Mit den Kindern mache er nicht viel. B. suche viel Nähe und erhalte sie vom Vater nicht. Sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer B. eine Ohrfeige gegeben habe. Auch nach ihrem Ableben solle es B. gut gehen. Sie soll in die Entscheidungen involviert und nicht übergangen werden. Der Beschwerdeführer könne ihr das nicht bieten. Auch wenn B. eine Beeinträchtigung habe, habe sie die Kinder genau gleich gern. Wegen Konflikten ihres Mannes mit ihren Eltern habe sie nach einem Zwischenfall vor rund 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern gehabt. Seit etwa drei Jahren habe sie nun wieder Kontakt. Der Vater habe ihr während der Schwangerschaft gesagt, dass sie ein "Krüpel-Baby" erwarte (act. 11/29). - Auf die Meldungen des Hausarztes und der Schule angesprochen, meinte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, dass er nicht gewalttätig sei und er einen guten Umgang mit den Kindern pflege. Ihm sei unklar, was der Arzt damit meine. Dieser Seite 14 habe mit ihm nie darüber gesprochen. Die von der Schule und vom Arzt geäusserten Vorwürfe würden eventuell sein Versagen als Vater beweisen, doch die rechtliche Vertretung von B. habe er immer wahrgenommen und B. habe alles gehabt, was sie brauche (Krankenkasse, Schule, Auswahl Arbeitsstelle; act. 11/30). - Am 31. August 2023 bestätigte C. erneut, dass der Beschwerdeführer B. vorgeburtlich als "Krüpel-Baby" bezeichnet habe. Sie befürchte ausserdem, dass der Beschwerdeführer, wenn sie sterbe, den Kontakt zu ihren Eltern abbrechen werde. B. fühle sich bei ihren Grosseltern wohl und gehe richtig auf (act. 11/50). 2.7.2. Die Vorinstanz führt zur persönlichen Eignung mit Hinweis auf die ärztlichen und schulischen Berichte aus, dass diesbezüglich Zweifel bestünden. In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer insbesondere auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die diesbezügliche unzureichende Sachverhaltsabklärung ein. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, er sei mit Abstand die beste Option zur Besetzung der Person des Beistands. Es wird aber nicht aufgezeigt, inwiefern die aktenkundigen Aussagen der Fachpersonen bzw. protokollierten Aussagen zur Person des Beschwerdeführers falsch sein sollen. Bei den Aussagen der Mitarbeiterin der Schule und von Dr. med. E., auf die sich die Vorinstanz abstützt, handelt es sich nicht um von der Vorinstanz selbst erstellte Aktenstücke, sondern um schriftliche Berichte. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer B. in ihrer Grunderkrankung nicht vollends akzeptieren kann und er für ihre Bedürfnisse wenig Interesse zeigt. Nicht nur die Schule und der Arzt sprechen sich gegen den Beschwerdeführer aus, auch die Mutter macht sich grosse Sorgen, sollte der Beschwerdeführer Beistand von B. werden (u.a. mit Hinweis darauf, dass er B. nicht in die Entscheidfindung involviere, er mit den Kindern nichts unternehme und sie befürchte, dass er Kontakte zu den Grosseltern unterbrechen werde). Der Umgang einer Beistandsperson hat auch in schwierigen Situationen respekt- und verständnisvoll zu erfolgen; dies ist aus Sicht der hilfsbedürftigen Person eine grundlegende Voraussetzung für ihr Wohlergehen. Dass der Beschwerdeführer dies bei B. erfüllen kann, ist zweifelhaft. Mit anderen Worten kann seine persönliche Eignung nicht bejaht werden. Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Befragung der Schwester D., damit diese ein anderes Bild von ihm geben könne. Vorliegend hätte die Vorinstanz verschiedene weitere Beweise abnehmen können. So bot Dr. med. E. explizit an, für weitere Fragen zur Verfügung zu stehen. Die Mitarbeiterin der Schule wies darauf hin, dass sie zur Familiensituation lieber mündlich Stellung nehme. Die Vorinstanz hat weder mit dem Arzt noch mit der Schule Kontakt aufgenommen, um weitere Fragen zu stellen. Auch die Schwester, D., wurde nicht befragt. Es stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt näher hätte abklären müssen oder ob sie auf weitere Befragungen bzw. Seite 15 Abklärungen hat verzichten können. Wie ausgeführt liegen verschiedene Beweise vor, welche die persönliche Eignung des Beschwerdeführers in Abrede stellen. Auch wenn weitere Beweisabnahmen (insbesondere die Befragung der Schwester D.) ein positives Bild des Beschwerdeführers gezeichnet hätten, ändert dies nichts an den bereits festgestellten Hinweisen auf die fehlende Eignung. Auch Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers würden diese Feststellung nicht erschüttern. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz somit auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere der Befragung der Schwester absehen, da sich am Ergebnis nichts geändert hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die persönliche Eignung des Beschwerdeführers zu Recht nicht bejaht hat. Mangels persönlicher Eignung sind die Voraussetzungen des Beschwerdeführers, als Beistand für B. ernennt zu werden, nicht erfüllt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 2.8. Da der Beschwerdeführer nicht als Beistandsperson geeignet ist, kann nicht auf die Wünsche der betroffenen und nahestehenden Personen abgestellt werden. Dennoch ist nachfolgend auf die geäusserten Wünsche – insbesondere auch mit Blick auf die Vor- bringen der Rechtsvertreterin von B. – kurz einzugehen. 2.8.1. Am 2. Februar 2023 meinte B. zuerst, dass der Vater die Beistandschaft übernehmen solle, danach schwankte sie gemäss Vorinstanz zwischen Mutter und Vater (act. 11/9). Am 17. Juli 2023 erklärte sie, dass sie nicht wolle, dass Papi ihr Beistand werde (act. 11/28). Gemäss einer späteren Telefonnotiz der Vorinstanz sagte B. gleichentags aus, dass die KESB eine Person ausserhalb der Familie als Beistandsperson bestimmen soll (act. 11/28 in fine). Am 31. August 2023 wurde B. erneut angehört, wobei sie zu Protokoll gab, dass sie nicht wolle, dass der Vater ihr Beistand werde. Auf die ersten Fragen der Vorinstanz zum Thema Beistandschaft antwortete sie knapp und abweisend. Bei G. sei sie sich nicht sicher, ob sie ihre Beiständin werden solle (act. 11/49). 2.8.2. Die Vorinstanz hielt am 2. Februar 2023 fest, dass sich die Eltern geeinigt hätten, dass der Beschwerdeführer als Beistand von B. fungieren solle (act. 11/9). Am 17. Juli 2023 erklärte C., dass sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer als Beistand eingesetzt werde (act. 11/29). Anlässlich der Anhörung vom 31. August 2023 befürchtete C., dass die Vorinstanz nur wolle, dass sie und B. zurücktreten würden und so der Vater Beistand werde. Ihr sei es momentan egal, wer Beistand werde; sie mache ohnehin alles falsch. Sie müsse ihren Krebs bekämpfen. Im Verlauf des Gesprächs betonte sie zwei Mal, dass es ihr egal sei, wer Beistand werde, aber nicht der Beschwerdeführer (act. 11/50). Seite 16 2.8.3. Aufgrund dieser Aussagen kann festgestellt werden, dass B. im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie uneingeschränkt den Wunsch geäussert hat, dass der Beschwerdeführer ihr Beistand sein soll. C., die Mutter und lebenslange primäre Betreuungsperson von B., hat sich anlässlich der Anhörungen gegen den Beschwerdeführer als Beistand ausgesprochen. Bei der zweiten Anhörung ist zwar eine Resignation erkennbar, hingegen sagte sie nicht, dass es ihr egal sei, wenn der Beschwerdeführer Beistand werde – vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Es sei ihr egal; aber es soll nicht der Beschwerdeführer sein. Somit stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass B. den Beschwerdeführer als Beistand mehrmals abgelehnt hat. C. wiederum sprach sich mit Ausnahme des ersten Hausbesuchs klar gegen den Beschwerdeführer als Beistandsperson aus. 2.8.4. Die Rechtsvertreterin von B. legt im Beschwerdeverfahren dar, dass sich der Wunsch von B., den Beschwerdeführer als Beistand einzusetzen, mittlerweile verfestigt habe. Sie verstehe nun auch die Rolle eines Beistands besser. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Rechtsvertreterin von B. werfen die Frage auf, ob Letztere das Instrument der Beistandschaft überhaupt begreifen könne. Diese Frage kann offen gelassen werden. Der erste Besuch der Beiständin G. in der Werkstatt, wo B. aktuell arbeitet, fand am 29. September 2023 statt. Gemäss Aktennotiz reagierte B. überrascht und habe ausgerufen (act. 9/5). Am 10. Oktober 2023 habe B. sich gegenüber der Beiständin dahingehend geäussert, dass sie sich nicht entscheiden könne, ob sie Beiständin werden soll. Ihren Vater würde sie nicht mögen; er solle nicht ihr Beistand werden (act. 9/6). Aus den Protokollen geht somit hervor, dass die Wünsche von B. ohne klare Begründung hin- und herschwanken. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres auf den aktuellsten Wunsch von B. abgestellt werden. Massgeblich ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass B. nie den klaren Wunsch geäussert hat, der Beschwerdeführer soll ihr Beistand sein. Vielmehr hat sie ihn mehrmals als Beistand abgelehnt. 2.9. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten 3.1. Weder das ZGB noch das EG zum ZGB enthalten Bestimmungen zur Verlegung der Kos- ten. Massgebend sind somit nach Art. 64 EG zum ZGB die Grundsätze im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Seite 17 Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist gebühren- und kosten- pflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Nach kantonaler Praxis (vgl. etwa O4V 13 28 vom 26. November 2014 E. 6) besteht für Beigeladene, die sich aktiv am Verfahren beteiligen, keine Dispens von der Kosten- pflicht. Umgekehrt haben sie bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. O4V 13 28 vom 26. November 2014 E. 7.1). Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; WIDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3665). In der Sache selbst unterliegen der Beschwerdeführer und die Beigeladene. Aufgrund der Gehörsverletzung sind die Verfahrenskosten ermessensweise im Umfang von 70% je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen aufzuerlegen und im Umfang von 30% auf die Staatskasse zu nehmen. Vorliegend erweist sich eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 als angemessen (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kostenanteil der Beigeladenen ist auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 25 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG). 3.2. Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwen- digen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG), ausser es handelt sich um eine Behörde (Art. 24 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 59 VRPG). Der Beschwerdeführer und die Beigeladene haben im Umfang von 30% je eine Entschädigung zugute. Der Vorinstanz ist gestützt auf die oben erwähnte Ausnahme- bestimmung keine Entschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt CHF 1‘000.00 bis CHF 10‘000.00 (Art. 16 Abs. 1 AT). In aussergewöhnlich aufwändigen Verfahren kann das Seite 18 Honorar um die Hälfte erhöht werden (Art. 16 Abs. 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Dem Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und den Anforderungen im vorliegenden Verfahren entsprechend erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘000.00 als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 80.00 (praxisgemäss 4%) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 160.15 (7.7%), was zu einer Entschädigung von CHF 2'240.15 führt. Entsprechend der oben erwähnten Kostenaufteilung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 672.05 zu bezahlen (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beigeladenen fiel geringer aus als jener des Beschwerdeführers. Angemessen erscheint ein Honorar von CHF 1'500.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 60.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 120.10, was zu einer Entschädigung von CHF 1'680.10 führt. Entsprechend der erwähnten Kostenaufteilung hat die Vorinstanz der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 504.05 zu bezahlen (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). 3.3. Soweit die Beigeladene unterliegt, ist deren unentgeltliche Rechtsverbeiständin aus der Staatskasse zu entschädigen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Beigeladenen für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 25 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG). Dies führt zu einer Entschädigung aus der Staatskasse von CHF 1'176.05. Seite 19 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden im Umfang von CHF 350.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 350.00 der Beigeladenen auferlegt Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil der Beigeladenen wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse. Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 800.00 wird ihm angerechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von CHF 450.00 zurückzuerstatten. 3. Die KESB Appenzell Ausserrhoden hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 672.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Die KESB Appenzell Ausserrhoden hat RA BB. für das Beschwerdeverfahren mit CHF 504.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5. RA BB. als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beigeladenen wird mit CHF 1'176.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Nachforderung für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beigeladenen. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 7. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - KESB Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - RA BB., mit Gerichtsurkunde - C., mit Gerichtsurkunde nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Gerichtskasse, interne Post - Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post Seite 20 Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser MLaw Beatrice Badilatti versandt am: 29. April 2024 Seite 21