Die Gebühr der KESB von CHF 2'500.-- und eine von der Beschwerdeinstanz mutmasslich zu erhebende Gerichtsgebühr in der Höhe von rund CHF 500.-- (vgl. Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2) würden im Ergebnis dazu führen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin nach Begleichung des Betrages von CHF 3'000.-- knapp über dem Freibetrag von CHF 12'000.- liegen würde. Aufgrund der dargelegten besonderen Umstände erscheint dies als unbillig, so dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.