Die Beschwerdeführerin steht heute finanziell auf eigenen Beinen, verfügt über ein angespartes Vermögen von rund CHF 15'700.--, lebt jedoch in engen finanziellen Verhältnissen. Die Vorinstanz gesteht praxisgemäss ein Freivermögen von CHF 12'000.-- zu. Die Gebühr der KESB von CHF 2'500.-- und eine von der Beschwerdeinstanz mutmasslich zu erhebende Gerichtsgebühr in der Höhe von rund CHF 500.-- (vgl. Art.