Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 22 Abs. 4 VRPG). Das Obergericht kommt vorliegend zum Schluss, dass aufgrund der besonderen Umstände des Falles keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeführerin steht heute finanziell auf eigenen Beinen, verfügt über ein angespartes Vermögen von rund CHF 15'700.--, lebt jedoch in engen finanziellen Verhältnissen.