SRL Nr. 206) legt fest, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 12'000.-- oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 18'000.-- beträgt. Im Kanton Zug liegt die Grenze bei Erwachsenen bei Fr. 20'000.-- (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften, VESBV, BGS 213.52), im Kanton St. Gallen bei Fr. 10'000.-- für alleinstehende Personen und Fr. 20'000.-- für verheiratete Personen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften, sGS 912.51). PHILIPP MEIER (a.a.