Aufgrund der gegebenen gesetzlichen Grundlage kommt der KESB somit (auch) bezüglich der Frage, ob die betroffene Person oder die öffentliche Hand die Kosten zu tragen hat, Entscheidkompetenz zu. Dies ist auch von der Sache her gerechtfertigt, hat der Beistand doch gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz der notwendigen Spesen und muss von daher wissen, wer Schuldner seiner Ansprüche ist (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3).