Seite 7 Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 404 ZGB; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 404 ZGB). Das Vermögen, zu dem auch das Einkommen zählt, umfasst nicht nur Aktiven, sondern auch die Passiven. Für die Festsetzung der Entschädigung ist auf den Nettowert des Vermögens der betroffenen Person abzustellen. Der Begriff des "Vermögens" im Sinne von Art. 404 ZGB ist weit auszulegen (vgl. FASSBIND, a.a.O., N. 1 zu Art. 404 ZGB; REUSSER, a.a.O., N. 29 zu Art. 404 ZGB mit weiteren Hinweisen).