2.2.2 Beurteilung Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 EG zum ZGB ist die Mandatsentschädigung aus dem Vermögen der betroffenen Person zu bezahlen. Ist kein Vermögen vorhanden, ist die Entschädigung von der zuständigen Berufsbeistandschaft zu tragen (Art. 54 Abs. 5 EG zum ZGB). Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss. Sie haftet dafür mit ihrem gesamten Vermögen (REUSSER, a.a.O., N. 28 zu Art.